Von LH Stelzer beauftragtes „Oö. Brexit-Begleitgesetz“ wird dem Oö. Landtag im März zum Beschluss vorgelegt
Das Zustandekommen eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien wird mit jedem Tag unsicherer. Aus diesem Grund müssen auch auf Landesebene kurzfristige Vorkehrungen für einen möglichen ungeregelten Austritt Großbritanniens (“No-Deal-Brexit”) getroffen werden.
Das Land Oberösterreich ist auf dieses Szenario vorbereitet und hat bereits den Entwurf eines Landesgesetzes über Begleitmaßnahmen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union (Oö. Brexit-Begleitgesetz) vorbereitet, welches vom Oö. Landtag am 7. März 2019 beschlossen werden soll.
Im Mittelpunkt des Landesgesetzes stehen jene britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die zum Zeitpunkt des Austritts auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihrer beruflichen Tätigkeit in den Anwendungsbereich des oberösterreichischen Landesrechts fallen; ohne Begleitregelung würden diese mit einem Schlag als Drittstaatsangehörige gelten, denen von den meisten Landesgesetzen keine oder nur sehr eingeschränkte Rechte zugestanden werden.
„Falls das Risiko eines ungeregelten Austritts eintreten sollte, müssen wir bereits vorher die gesetzlichen Maßnahmen ergriffen haben, um Chaos zu vermeiden. So geben wir auch den 765 britischen Staatsbürgern in Oberösterreich die notwendige Sicherheit“, so Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer.
Zusammengefasst folgt das Oö. Brexit-Begleitgesetz drei Grundgedanken:
- Wahrung der Rechte: Der EU-Austritt soll nicht zu Lasten von in Oberösterreich lebenden britischen Bürgerinnen und Bürgern ausgetragen werden. Ziel des Gesetzes ist es daher, Härtefälle zu vermeiden und als Übergangsregelung eine grundsätzliche Gleichstellung mit Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates vorzunehmen. Dies entspricht auch der von der britischen Regierung mehrfach zugesicherten bevorzugten Behandlung von im Vereinigten Königreich ansässigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern von EU-Mitgliedstaaten. In Großbritannien leben derzeit ca. 25.000 Österreicher.
- Einfache Regelungsform: Die Anpassung des Landesrechts an einen No-Deal-Brexit soll nicht durch eine aufwändige Änderung jedes einzelnen betroffenen Landesgesetzes erfolgen, sondern durch eine für das gesamte Landesrecht geltende Generalklausel.
- Zeitliche Befristung: Das Gesetz soll nach fünf Jahren außer Kraft treten, damit wird der oö. Rechtsbestand automatisch wieder bereinigt, wenn diese Sonderregeln nicht mehr erforderlich sind. Härtefälle sind nach dem Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zu erwarten, da danach die zeitlichen Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” erfüllt sein sollten, welche einem die einer Unionsbürgerschaft angenäherte Stellung verleihen würde.
Wie die Verhandlungen zum Brexit in London nun weitergehen, ist ungewiss: Das Landesgesetz ist jedenfalls so formuliert, dass es tatsächlich nur im Fall eines britischen Austritts ohne Abkommen mit der EU in Kraft tritt; dadurch kann auch auf etwaige kurzfristige politische Entwicklungen auf EU-Ebene oder in Großbritannien im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung des Gesetzes und dem Austrittsdatum des 29. März 2019 Rücksicht genommen werden.