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„OÖ-Corona-Härtefonds“ zur Unterstützung von Arbeitnehmern/-innen und deren Familien

: Anträge können ab morgen, 8. Februar 2021, eingereicht werden

 

 

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen haben oder sich in einer finanziell schwierigen Phase befinden, unterstützt das Land Oberösterreich und die Arbeiterkammer Oberösterreich rasch und unkompliziert – mit dem „OÖ-Corona-Härtefonds“. Die Anträge können ab morgen, 8. Februar, bis 31. März 2021 beim Amt der Oö. Landesregierung elektronisch eingebracht werden. Personen, die keinen PC oder kein Smartphone besitzen, können den Antrag in der AK-Zentrale in Linz oder in den AK-Bezirksstellen in elektronischer Form einbringen.

 

„Mit dem ‚OÖ-Corona-Härtefonds‘ verfolgen wir das Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, schnell und unbürokratisch zu unterstützen. Der Fonds ist auch ein klares Zeichen dafür, dass in Oberösterreich niemand zurückgelassen wird“, betont Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer.

„Die oberösterreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gerade in den letzten Monaten unter teilweise schwierigsten Bedingungen Großartiges geleistet. Zigtausende sind allerdings arbeitslos oder in Kurzarbeit geschickt geworden und müssen nun mit deutlich weniger Geld ihren Lebensunterhalt bestreiten. Wir wollen rasch helfen. Dieser gemeinsame Fonds ist ein wesentlicher Beitrag dazu“, sagt Dr. Johann Kalliauer, Präsident der Arbeiterkammer Oberösterreich.

 

Der oberösterreichische „Corona-Härtefonds für Arbeitnehmer/-innen“ ist mit insgesamt fünf Millionen Euro dotiert (Land OÖ: 4 Mio. Euro / AKOÖ: 1 Mio. Euro). Dadurch können Beschäftigte, die aufgrund der Corona-Krise arbeitslos sind oder Lohnkürzungen durch Kurzarbeit erfahren haben, mit bis zu 500 Euro pro Person einmalig unterstützt werden.

 

Details zum Unterstützungsfonds für Arbeitnehmer/-innen und deren Familien

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind unselbständig Erwerbstätige, die vor Eintritt der Corona-bedingten Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit ihren Lebensunterhalt nahezu ausschließlich aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestritten haben und in den Monaten Dezember 2020 und Jänner 2021 aufgrund der Corona-Krise arbeitslos sind oder Lohnkürzungen durch Kurzarbeit erfahren haben. Für den Vergleich der Einkommensreduktion ist der Lohnzettel des letzten vollen Monats vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ausschlaggebend. Trat die Arbeitslosigkeit bereits mit Beginn der Covid-19-Pandemie im März 2020 ein, so wird der Lohnzettel aus dem Februar 2020 für den Vergleich der Einkommensreduktion herangezogen.

Wieviel wird gefördert?

Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Pauschalbetrag pro Haushalt gewährt. Das monatliche Netto-Haushaltseinkommen für den genannten Zeitraum Dezember 2020 und Jänner 2021 darf die nachstehend angeführten Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Die Verringerung des Netto-Haushalts- einkommens muss mindestens den untenstehenden Prozentwerten entsprechen.

Mindestens 20 Prozent Einkommensreduzierung:

Alleinstehende bis                                                     1.300 Euro

2 Personen bis                                                          2.000 Euro

jede weitere volljährige erwerbstätige Person          1.000 Euro

jede weitere minderjährige Person                           250 Euro

Höhe der Förderung bei mindestens 20 Prozent Einkommensreduzierung: (einmaliger Pauschalbetrag)

1 Person im Haushalt: 300 Euro

2 Personen im Haushalt: 400 Euro

3 Personen und mehr: 500 Euro

Mindestens 30 Prozent Einkommensreduzierung:

Alleinstehende bis                                                     1.500 Euro

2 Personen bis                                                          2.400 Euro

jede weitere volljährige erwerbstätige Person          1.000 Euro

jede weitere minderjährige Person                           250 Euro

 

Höhe der Förderung bei mindestens 30 Prozent Einkommensreduzierung: (einmaliger Pauschalbetrag)

1 Person im Haushalt: 500 Euro

2 Personen im Haushalt: 600 Euro

3 Personen und mehr: 700 Euro

Über die Gewährung einer finanziellen Zuwendung entscheidet eine paritätisch mit je zwei Mitgliedern von Land OÖ und AK OÖ besetzte Kommission.

 

Weitere Fördervoraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz aller Personen im Haushalt seit spätestens 1. Februar 2020 in Oberösterreich.
  • Vorliegen einer Notlage aufgrund finanzieller Einbußen infolge von Lohnkürzungen durch Kurzarbeit bzw. Verlust des Arbeitsplatzes, kein Anspruch auf bestehende gesetzliche Hilfeleistungen (Sozialhilfe).
  • Weitere Förderungen und sonstige Zuwendungen für die genannte Zielgruppe seitens des Landes Oberösterreich, des Bundes oder der Gemeinden werden bei der Beurteilung der Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt. Ebenso wenig Einkommen, welche nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammen, auch das 13. und 14. Gehalt werden für den Vergleich nicht berücksichtigt.

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