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Land OÖ stellt mit COVID-19-Begleitgesetz Handlungsfähigkeit von Kollegialorganen sicher

Das rasche Ansteigen der Infektionszahlen in den letzten Wochen fordert umgehende Maßnahmen, um die Funktionsfähigkeit der landesgesetzlich eingerichteten Kollegialorgane weiterhin zu garantieren beziehungsweise eine unnötige Gefährdung durch eine Ansteckung der teilnehmenden Personen zu verhindern.

Um die Handlungsfähigkeit von Kollegialorganen (wie zB.: Stadtsenate, Gemeinderäte und ihre Ausschüsse, etc.) sicherzustellen, sollen jene organisationsrechtlichen Regelungen, die bereits im Frühjahr 2020 durch das Oö. COVID-19-Gesetz befristet eingeführt wurden, neuerlich zur Anwendung kommen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind folgende Erleichterungen für Kollegialorgane anzuführen:

– Entfall der Verpflichtung, nicht unbedingt notwendige Sitzungen abzuhalten;

– Ermöglichung von Umlaufbeschlüssen;

– Ermöglichung von Videokonferenzen

Es ist wichtig, dass das Gemeindeleben am Laufen bleibt. Mit dem Begleitgesetz stellen wir sowohl die Handlungs- als auch die Entscheidungsfähigkeit der Organe vor Ort sicher“, so Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer.

Die Geltungsdauer dieser Sonderbestimmungen wird vorerst mit 31. Juli 2021 befristet.

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